Mitarbeiterhandbuch

4. Jugendarbeit

4.1. Organisation

4.1.1. Allgemeine Hinweise

Eintragung in das Vereinsregister

Mit dem Eintrag in das Vereinsregister hat der Verein seine Rechtsfähigkeit erlangt und darf den Zusatz e. V. in seinem Vereinsnamen führen. Die Rechtsfähigkeit bewirkt eine wirtschaftliche Sicherung der Vereinsmitglieder in der Weise, dass für Verbindlichkeiten des Vereins nur der Verein und nicht das einzelne Mitglied in Anspruch genommen werden kann.

Gemeinnützigkeit

Die Gemeinnützigkeit muss beim zuständigen Finanzamt beantragt werde. Nur gemeinnützigen Vereinen können Spenden zugewiesen werden, die der Spender steuerlich geltend machen kann. Die Spendenquittung wird vom Verein ausgestellt. Informationen erteilt das zuständige Finanzamt.

Weitere Informationen finden sich unter anderem auf der Seite des BLSV.

4.1.2 Die Jugendgruppe

Vereine mit Jugendarbeit sollten eine Vereinsjugendordnung in ihre Vereinssatzung aufnehmen. Nur so ist auf Dauer das Mitbestimmungsrecht der Jugend sichergestellt. Wenn das auch im Moment kein Problem darstellt, kann es nach der nächsten Vorstandswahl schon ganz anders sein.

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet im Rahmen der Vereinssatzung und der Jugendordnung über die Verwendung der ihrer zufließenden Mittels.

Bewährt hat sich die Einrichtung eines Vereinsjugendleiters. Dieser kooperiert sowohl mit der übrigen Vorstandschaft, als auch mit den Jugendlichen und organisiert die Trainingseinteilung sowie die Teilnahme an diversen Turnieren. Wichtig ist hierbei, mehrere Jugendliche zur Mitarbeit heranzuziehen, da diese dadurch viele außersportliche Fähigkeiten erlernen und entwickeln können:

Durchsetzungsvermögen

Kooperationsbereitschaft

Lösen von Konflikten

Selbst Initiative ergreifen zu können/müssen


Anmerkung zur Jugendarbeit:

Im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) wird in § 7 „Begriffsbestimmung“ unter anderem festgelegt:

1. Kind, 0 - 13 Jahre
2. Jugendlicher, 14 - 17 Jahre
3. junger Volljähriger, 18 - 26 Jahre
4. junger Mensch, 0 - 26 Jahre

Außerschulische Sportveranstaltungen

Die schulaufsichtliche Genehmigung zur Beurlaubung durch die Schule gilt als erteilt für die aktive Teilnahme von Schülern an internationalen und einigen nationalen Wettkämpfen. Nähere Informationen diesbezüglich finden sich auf der Homepage des BLSV.

 

4.1.3. Jugendleiter

Der Jugendleiter


vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen

pflegt den Kontakt zu den Eltern der Kinder und Jugendlichen

ist bemüht die Eltern in die Vereinsarbeit mit einzubeziehen

steht mit der Presse in Kontakt und leistet die Öffentlichkeitsarbeit

leitet Sitzungen und bereitet sie vor.


Der Jugendleiter motiviert die Jugendlichen zum ernsthaften und regelmäßigen Besuch der Jugendspielabende. Misserfolge führen zu Unlust. Er ermutigt die Jugendlichen, weniger gute Ergebnisse als Anreiz zum intensiven Training zu nehmen.


Einführung eines Jugendlichen in den Schachsport


Jugendliche, die neu in den Verein kommen, finden oft nicht die nötige Beachtung. Man sollte auf „Neue“ zugehen, um ihnen den Einstieg in das Vereinsleben und in den Schachsport zu erleichtern. Der Jugendleiter stellt sich den „Neuen“ vor, um die erste Hemmschwelle zu überwinden, dann macht er sie mit der Jugendgruppe bekannt, indem sich jeder aus der Gruppe selbst vorstellt.


Hilfestellungen im sozialen Bereich


Als Jugendleiter sollte man ein gutes Verhältnis zu seinen Jugendlichen anstreben. Das beinhaltet auch, bei Problemen innerhalb der Gruppe und bei Problemen des Einzelnen seine Hilfe anzubieten. Oft hilft es, Spannungen abzubauen oder bei individuellen Problemen (z.B. mit Eltern oder in der Schule) dem Betroffenen zuzuhören, damit dieser eine Möglichkeit erhält, seinen „seelischen Ballast“ abzuladen.


Nicht nur Schach


In einem guten Schachclub wird nicht nur Schach gespielt, sondern darüber hinaus werden auch andere Aktivitäten angeboten.

Erfahrungen haben gezeigt, dass Jugendaktivitäten, die auch außerhalb des Schachvereins angeboten werden, nicht nur Spaß bringen, sondern auch Freundschaften und Gemeinschaften fördern. Oft sind Rivalen am Schachbrett nachher die besten Freunde, da sie sich bei gemeinsamen Unternehmungen von einer ganz anderen Seite kennen lernen.

Es gibt viele kurzfristig zu organisierende Möglichkeiten wie Radtouren, Zeltlager, Ausflüge, Adventfeier, Grillfeste, Schwimmbadbesuch...Man kann auch gemeinsame Aktivitäten mit Jugendlichen aus anderen Schachvereinen organisieren. Fußballspiel, Kegeln...

Tipps für die Jugendfreizeit finden Sie unter 1.3.2. Freizeitmöglichkeiten.

 

Aufsichts- und Haftpflicht des Jugendleiters

Jeder Leiter einer Jugendgruppe hat Aufsichtspflichten übernommen. Das verlangt ein besonderes Maß an Fürsorge für die ihm anvertrauten Jugendlichen! Jeder Jugendleiter muss seine Aufgabe kennen, wissen welche Gefahren es gibt und welche Folgen mangelnde Sorgfalt nach sich zieht. Darüber muss er sich vor Aufnahme seiner Tätigkeit sorgfältig unterrichten.

Die Aufsichtspflicht des Jugendgruppenleiters ist aus der Erziehungsberechtigten abzuleiten.

Kinder und Jugendliche beaufsichtigen heißt, darauf zu achten, dass sie weder selbst zu Schaden kommen noch anderen Schaden zufügen. Die Erfüllung der Aufsichtspflicht erfordert insbesondere:

Belehrung und Warnung (mögliche Gefahren, mögliches falsches Verhalten),

Überwachung,

Eingreifen durch Verwarnung, Tadel oder Strafe (wenn Belehrung und Warnung missachtet werden).


Aufsichtspflichtverletzungen können zivil- und strafrechtliche Folgen auslösen; es besteht eine zivilrechtliche und eine strafrechtliche Haftung des Aufsichtspflichtigen.

Da diese Problematik ein ständig aktuelles und wichtiges Thema ist, wird empfohlen sich selbst diesbezüglich noch zu informieren.

Ausweise für Jugendleiter

Wenn Ihr Verein Mitglied im BLSV ist, können Sie als Leiter von Kinder- und Jugendgruppen die DJH-Leiterkarte beantragen. Die Leiterkarte berechtigt den Inhaber zur Benutzung der Jugendherbergen als Leiter einer Jugendgruppe, deren Teilnehmer das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Leiterkarte muss vom Vereinsvorstand für den Jugendleiter unter Angabe des Namens, Vornamens, Geburtsdatums, Vereins, Wohnorts mit Adresse formlos beantragt werden. Sie wird kostenlos ausgestellt und auf Anforderung jährlich verlängert.

Jugendleiter-Card

Die Obersten Landesjugendbehörden haben den seit 1983 gültigen Jugendgruppenleiterausweis durch eine wesentlich zeitgemäßere, so genannte „Jugendleiter-Card“ oder JuLeiCa ersetzt.

Die Jugendleiter-Card soll zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten (Eltern) und den Behörden (Polizei), sowie als Nachweis für die Inanspruchnahme von Vergünstigungen dienen, etwa bei der Bahncard oder beim Besuch in Schwimmbädern und Museen oder anderen Öffentlichen Einrichtungen.

Die Jugendleiter-Card wird für ehrenamtlich tätige Jugendleiter ausgestellt. Es ist eine Ausbildung für die verschiedenen Aufgaben als Jugendleiter erforderlich.

Als Voraussetzung zur Ausstellung der Jugendleiter-Card wird anerkannt:

Clubassistent

Übungsleiter

Jugendleiterausbildung

Nachweis einer pädagogischen Grundausbildung


Der Antrag muss auf dem vorgeschriebenen Formular, das beim Kreis- bzw. Stadtjugendring oder beim Jugendamt erhältlich ist, vom Jugendleiter selbst gestellt werden. Die Karte ist drei Jahre gültig und muss dann erneut beantragt werden.


Informationen dazu finden Sie unter http://www.juleica.de/

Jugendleiter-Ausbildung

Der Jugendleiter ist im Verein als Betreuer im sportbezogenen, überfachlichen und organisatorischen Bereich sportlicher Jugendarbeit tätig.

Um seine Aufgaben wahrnehmen zu können muss der Jugendleiter in der Lage sein, eine Jugendgruppe verantwortlich zu betreuen und mit der Gruppe selbständig in der Sportpraxis wie im überfachlichen Bereich zu arbeiten. Daher muss die Ausbildung Schwerpunkte im praktischen Bereich beinhalten, sowie hinreichende Kenntnisse der Ersten Hilfe, der Sorgfalts- und Aufsichtspflicht und der Sportversicherung vermitteln.

Die SSJ wird bei Bedarf Lehrgänge zur Jugendleiterausbildung durchführen.

Der Lehrgang hat einen Ausbildungsumfang von 12 Unterrichtsstunden = 15 UE.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Geschäftsstelle der Schwäbischen Schachjugend.


Freiwilliges Soziales Jahr oder Bundesfreiwilligendienst im Sport

FSJ-Stellen gibt es in folgenden Einrichtungen:

Sportvereinen

Sport(fach)verbänden

Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen

Bewegungskindergärten

Sportschulen und Sportbildungseinrichtungen

Jugendferiendörfern

Sozialen Einrichtungen

Die Tätigkeiten liegen in den Bereichen Bewegung, Spiel und Sport für Kinder und Jugendliche, d.h. z.B. Mitarbeit bei Spielfesten, Sportschnupperveranstaltungen, Sportturnieren, Ferienfreizeiten, Ausflügen, Abenteuersportaktionen, Projekten oder sonstigen interessanten Arbeitsfeldern im Sport.

Im Schach werden ebenfalls FSJ-Stellen angeboten, weitere Informationen kann man unter http://www.freiwilligendienste-im-sport.de/ oder beim Referenten für Schulschach der BSJ beziehen.

 

Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit

Das Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit dient der Förderung der Jugendarbeit. Dieser Bereich ist entscheidet auf die Mitarbeit einer großen Zahl ehrenamtlicher Jugendleiter angewiesen. Um ausreichend Jugendleiter für Veranstaltungen und Maßnahmen zu gewinnen, bedarf es der Gewährung eines Sonderurlaubs.

Die Freistellung kann beantragt werden für:

Tätigkeit als Leiter von Jugendbildungsmaßnahmen

für die Tätigkeit als Leiter oder Helfer in Zeltlagern, Jugendherbergen und bei Jugendwanderungen,

zur Teilnahme an Ausbildungslehrgängen und Schulungsveranstaltungen der Jugendverbände,


Nähere Informationen finden Sie im Kapitel 3, im „Handbuch für Jugendleiter im Sport“ vom BLSV.

Anträge erhalten Sie bei der Geschäftsstelle der Schwäbischen Schachjugend.

4.1.4. Zuschüsse und Spenden

1. Zuschuss mit BLSV-Mitteln:

Auszug aus : http://www.blsv.de/fileadmin/user_upload/pdf/sportstaettenbau/2012-10-18_Neufassung_Auszug_Sportfoerderrichtlinien_Endversion.pdf

a) Fördervoraussetzungen:

a. Rechtsfähigkeit (Vereinsregister)

b. Satzung: Sitz in Bayern, Pflege des Sports, Mitglied des BLSV‘s

c. Jugendarbeit: Der Verein muss aktive Jugendarbeit leisten. Zu Beginn des Jahres muss die Zahl der Mitglieder unter 26 Jahren mindestens 10% der Gesamtmitgliedszahl betragen

d. Gemeinnützigkeit

e. Geordnete Finanzielle Verhältnisse

f. Tatsächliches Beitragsaufkommen: mindestens folgende Jahresbeiträge:

Mitglieder bis 13 Jahre 12€

Mitglieder bis 17 Jahre 25€

Mitglieder ab 18 Jahre 50€

In das Ist-Aufkommen können sowohl Spenden als auch Erlöse und Einnahmen (z.B. Vereinsfest, Tombola...) eingerechnet werden.



Parameter der Vereinspauschale

 Anzahl der erwachsenen Vereinsmitgliedern: einfache Gewichtung

 Anzahl an sonstigen Mitglieder, d.h. an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen: 10-fache Gewichtung

 Anzahl der gültigen Übungsleiterlizenzen, die der Verein für seinen Sportbetrieb einsetzt (max. 4% der Gesamtmitgliederzahl) pro Lizenz: 650-fache Gewichtung oder 325-fache Gewichtung für einen Verein, falls eine Übungsleiterlizenz in zwei Vereinen eingesetzt wird.


Berechnungsverfahren:

Vereinspauschale = (Gesamtzahl der Mitgliedereinheiten (ME) eines Sportvereins) x (Fördereinheit (FE).

Stichtag für die Abgabe von Anträgen auf Gewährung der Vereinspauschale ist der 1. März eines Förderjahres. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist.


Bagatellgrenze

Soweit ein Verein nicht mindestens 500 ME erreicht, wird eine Förderung nicht gewährt.

Die Vereine beantragen die Gewährung der Vereinspauschale bei ihrer örtlichen zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.

Der Kreis- oder Stadtjugendring gewährt Zuschüsse für Jugendgruppen, die sich nach demokratischen Prinzipien selbst verwalten und organisieren (z. B. Vereine mit eigener Jugendordnung):

Jugendleiterschulung

Jugendbildungsmaßnahmen

Freizeitmaßnahmen mit Bildungscharakter

Erholungsmaßnahmen

Fahrten zu Jugendwettkämpfen und Turniere

Verbesserung und Ausstattung von Jugendräumen

Materialbeschaffung.

Informationen und Anträge erhalten Sie beim Stadt- oder Kreisjugendring.




MiBi / AEJ – Mitarbeiterbildungsmaßnahme

Maßnahme:
Die Inhalte der förderungsfähigen Maßnahmen müssen geeignet sein, die ehrenamtlichen Jugendleiterinnen und Jugendleiter in einem umfassenden und allgemeinen Sinne auf ihre Aufgaben in der Jugendarbeit vorzubereiten und weiterzubilden. Den ehrenamtlichen Jugendleiterinnen und Jugendleitern in der Jugendarbeit werden dabei Lernfelder angeboten, in denen ihnen die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse für ihre jeweilige Aufgabe vermittelt werden, aber auch Gelegenheit gegeben wird, diese im Interesse der Jugendlichen laufend zu überprüfen. Jeder Maßnahme muss eine vom Träger erarbeitete Zielvorstellung zugrunde liegen, die in geeigneter Weise umgesetzt wird. Dabei soll auf Wünsche und Anregungen der Teilnehmenden eingegangen werden. Förderungsfähig sind auch Maßnahmen, die verschiedene Bildungsbereiche integrieren.

Alter:
Grundsätzlich müssen die Teilnehmenden bei Durchführung der Maßnahme mindestens 15 Jahre alt sein. Die Maßnahme ist auch dann noch förderungsfähig, wenn 30% oder weniger der Teilnehmenden (ohne Referenten/innen) zum Zeitpunkt der Maßnahme 14 Jahre alt sind. Sind mehr als 30% der Teilnehmenden zum Zeitpunkt der Maßnahme nur 14 Jahre alt, so ist die Maßnahme insgesamt in dieser Hinsicht noch förderungsfähig, der über 30% hinausgehende Anteil der 14-Jährigen ist aber nicht förderungsfähig, wird also bei der Förderung nicht berücksichtigt. Dies gilt auch anteilig bei der Prozentförderung. Den kontingentbewirtschaftenden Stellen ist unbenommen, statt des 30%-Anteils zulässiger 14-jähriger Teilnehmenden für ihren Zuständigkeitsbereich geringere Sätze festzulegen.

Zielgruppe:
Bei der Ausschreibung muss der angesprochene Personenkreis konkret benannt werden. Es muss für Außenstehende erkennbar sein, dass ehrenamtliche Jugendleiterinnen und Jugendleiter oder künftige ehrenamtliche Jugendleiterinnen und Jugendleiter in der Jugendarbeit angesprochen werden sollen.

Charakter der Maßnahme: .
Der Charakter der Maßnahmen im Sinne der Aus- und Fortbildung muss in einem oder mehreren Gebieten der Jugendarbeit gewahrt sein

Anzahl der Teilnehmenden: .
Die Zahl der Teilnehmenden muss in der Regel mindestens 6 und darf nicht mehr als 60 betragen.





JUBI Jugendbildungsmaßnahme

Maßnahme:
Jugendbildungsmaßnahmen sollen jungen Menschen Hilfen zur freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit, ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse geben und sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte und zur Mitverantwortung in der Gesellschaft befähigen. Das Ziel einer Jugendbildungsmaßnahme ist es, dass die Teilnehmer Ich-Kompetenz, Sozialkompetenz und/oder Sachkompetenz erwerben. Mögliche Inhalte erstrecken sich auf den politischen, sozialen, berufsbezogenen, ökologischen, kulturellen, religiösen und sportlichen Bereich. Die Vermittlung der Lerninhalte erfolgt durch selbständiges Erarbeiten und/oder Wissensvermittlung und Beratung durch Referenten.

Alter:
Die Teilnehmenden dürfen grundsätzlich nicht älter als 26 Jahre alt sein.

Maßnahmen, bei denen mehr als 10% der Teilnehmenden über 26 Jahre alt sind, sind nicht förderbar und müssen abgelehnt werden. Dies stellt die in den Richtlinien durch das Wort "grundsätzlich" eröffnete Ausnahmeregelung dar. Die für die Teilnehmenden über 26 Jahre entstehenden Kosten sind nicht förderungsfähig. D.h. sie dürfen bei der Festsetzung des Zuschusses nicht berücksichtigt werden. Sie müssen also bei allen Einnahmen und Ausgaben anteilig abgezogen werden. Eine Förderung von Teilnehmenden, deren Altersangaben in den Teilnehmerlisten förderungsrelevant geändert wurden, ist nur dann möglich, wenn mit den Förderungsanträgen Ausweiskopien o. ä. vorgelegt werden, woraus das tatsächliche Alter ersichtlich ist. Ist das nicht der Fall, so werden die jeweiligen Teilnehmenden als über 26 Jahre alt gewertet, was unter Umständen zur Ablehnung des gesamten Antrages führen kann.

Zielgruppe:
Grundsätzlich muss die Maßnahme auch Teilnehmenden offen stehen, die nicht Mitglied im BLSV sind.

Charakter der Maßnahme: .
Der Charakter der Maßnahmen im Sinne der Jugendbildung muss in einem oder mehreren Gebieten der Jugendarbeit gewahrt sein

Anzahl der Teilnehmenden: .
Die Zahl der Teilnehmenden muss in der Regel mindestens 10 und darf nicht mehr als 60 betragen.

Zu MiBi/AEJ und JUBI gibt es vom BLSV einen eigenen Navigator mit weiteren Informationen und den vollständigen Förderrichtlinien.

http://jubi-mibi-programmhelfer.blsv.de

Des weiteren empfiehlt es sich im Vorfeld mit dem Referenten für Lehrgänge der BSJ Kontakt aufzunehmen. Die Förderanträge sind relativ komplex. Beide Maßnahmen müssen im Vorfeld beim BLSV angemeldet werden (6 Monate).

Kommunale Förderungsmöglichkeiten

Für verschiedene Maßnahmen im Jugendbereich werden auch von den Kommunen (Gemeinde, kreisfreie Städte und Landkreise) Zuschüsse gewährt. Die Förderungsmodalitäten sind in den einzelnen Gemeinden unterschiedliche.

Manche Kommunen zahlen für jeden beim BLSV gemeldeten Jugendlichen unter 18 Jahren, pro Jahr etwa 5,00 € bis 10,00 €.

Informationen erhalten Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.


Zuschüsse für die Durchführung von Meisterschaften

Neben Geldern von (hoffentlich vorhandenen) Sponsoren kann der Schachverein, der eine Bezirks- oder Landesmeisterschaft übernimmt, um Zuschüsse für die Beschaffung von Pokalen Urkunden und Preisen bitten bei:

Abgeordnete (M.d.B.; M.d.L.; M.d.B.)

Regierungspräsident des Bezirkes

Bezirkstagspräsident

Landrat (Schirmherr)

Bürgermeister (Schirmherr)

Banken und Sparkassen

Örtliche Wirtschaftsunternehmen

Sportverbände


Zuschüsse von der Bayerischen Schachjugend

Folgende Maßnahmen zum Aufbau und zur Festigung einer Jugendgruppe werden von der Bayerischen Schachjugend (BSJ) bezuschusst:

Schachtreffs mit Kinder und Jugendlichen

Schachkurse für Kinder und Jugendliche

Schach-Ferienprogramm für Kinder und Jugendliche

Die Förderung erfolgt auf finanzieller Basis und beträgt bis zu 50,00 EUR je durchgeführter Maßnahme. Bei mehreren Maßnahmen werden maximal bis 100,00 EUR bezahlt (Stand 01.01.2015).

Anträge können formlos, mit einer kurzen Beschreibung der Maßnahme, bis zum 30. November, für das folgende Jahr beim Referenten für Breitensport der BSJ beantragt werden.

Die Ausschreibung wird in der Schachpresse veröffentlicht. Die Kreisjugendleiter erhalten die Ausschreibung über die Schwäbische Schachjugend zur Weitergabe an ihre Vereine.

Die Bayerische Schachjugend (BSJ) fördert auch offene Jugendturniere (Keine RAPID-Turniere):

 Die Turniere müssen für alle Jugendliche offen sein.

 Es muss in allen Altersklassen gespielt werden.


Es wird maximal bis 75,00 EUR an Zuschuss gewährt (Stand 01.01.2004).

Anträge für offene Jugendturniere sind bis zum 30. November, für das folgende Jahr beim Referenten für Breitensport der BSJ beantragt werden.

Die Ausschreibung wird in der Schachpresse veröffentlicht. Die Kreisjugendleiter erhalten die Ausschreibung über die Schwäbische Schachjugend zur Weitergabe an ihre Vereine.

Die Turniere müssen im Veranstaltungskalender der BSJ veröffentlicht werden.

Zuständig für den Veranstaltungskalender ist der 1. Vorsitzende der BSJ.


Türmchen“

Die Bayerische Schachjugend möchte die Spielpraxis der jüngeren Altersklasse fördern.

U10 Spieler erhalten „Ausweise“. Diese werden bei den „Türmchen-Turnieren“ ausgelegt oder sind bei der BSJ erhältlich.

Türmchen-Turniere können alle Offenen Turniere sein, die eine Altersklasse U10 ausrichten. Die U10 Spieler erhalten in ihren Ausweis einen Stempel für die Teilnahme. Die Platzierung ist dabei unerheblich. Nach 6 Teilnahmen an solchen Turnieren + Bestätigung des Vereins, dass das Turmdiplom abgelegt worden ist, schicken die Spieler ihren Ausweis an die BSJ zurück. Sie erhalten dafür eine Urkunde und ein Buch als Anerkennung.

Es müssen nicht alle Turniere in der U10 gespielt werden. Auch U12 Turniere werden mitgezählt. Nur das erste Turnier muss noch im U10 Alter gespielt werden.

Für die turnierausrichtenden Vereine ergibt sich daraus eine kostenlose Werbung. Alle Vereine können teilnehmen. Der organisatorische Aufwand (Abstempeln der Ausweise) hält sich dabei in Grenzen. Lediglich das Zurücksenden des Stempels kommt als Aufwand noch hinzu.

Ausweise und weitere Informationen erhalten Sie beim 1. Vorsitzenden der BSJ.




Spenden

Aufgrund der ständig wechselnden Bestimmungen zu Spenden entnehmen Sie nähere Informationen bitte unter

http://www.vereinsbesteuerung.info/

 

4.1.5. Werbung neuer Mitglieder

Der Deutsche Schachbund bietet in seinem Referat Breitenschach wertvolle Tipps um Mitglieder im Verein zu halten und neue Mitglieder zu gewinnen.


www.schachbund.de/Breitenschach.de


unter DSB-Vereinsberatung finden sich:

Gründung einer Schach-AG

Der Schachverein im Blickpunkt


Der Deutsche Schachbund bietet auch Werbematerial an:


www.schachbund.de


Im Online-Shop des DSB finden sich Werbematerialen, Diplome, Lehrmaterialien und kleine Geschenke für den Verein und die Schulschach-AG.